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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Urban Events e.u., Einwanggasse 4A/5, 1140 Wien (UE)

  1. Allgemeines
    1.1. Für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und Urban Events e.u. (UE) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Anlehnung an die Richtlinien der Österreichischen PR- und Werbeagenturen). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Verträge zwischen dem Auftraggeber und UE, selbst wenn deren Geltung nicht ausdrücklich in dem nachfolgenden Vertrag vereinbart wurde.
    1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von UE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  2. Vertragsabschluss
    2.1. Die Angebote von UE sind freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für UE unverbindlich. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von UE als angenommen, sofern UE nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
  3. Leistung und Honorar
    3.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Honoraranspruch von UE für jede einzelne Leistung fällig, sobald diese erbracht wurde.
    3.2. UE ist berechtigt, zur Erbringung von Leistungen Dritte heranzuziehen.
    3.3. UE ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse in der Höhe von bis zu 50% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen.
    3.4. Werden für die Durchführung eines Auftrages Verträge mit Dritten abgeschlossen (gleich ob diese Verträge vom Auftraggeber oder UE abgeschlossen werden) erhält UE zusätzlich zum Stundensatz ein Honorar in der Höhe von 15% des Netto Rechnungsbetrages des Dritten. Dies unbeschadet der Pflicht des Auftraggebers die Rechnung des Dritten zu begleichen.
    3.5. Alle Leistungen von UE, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen und Barauslagen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten, Reisekosten, Nächtigungen, etc.).
    3.6. Kostenvoranschläge von UE sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von UE schriftlich Veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird UE den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
    3.7. Für alle Leistungen oder Werke von UE, die aus welchem Grund auch immer, nicht vollständig zur Ausführung gelangen, gebührt UE eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen unvollständigen Arbeiten keinerlei Rechte oder Bewilligungen; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind unverzüglich UE zurückzustellen.
    3.8. Stundensätze Agenturbetreuung: pro Stunde pro Tag (Tagessatz für 8 Stunden am Stück):
    Consultant / Projektleiter / Projektmanagement: € 110,00 (€ 880,00)
    Satz, DTP, Art Work: € 150,00
    Grafiker, Layouter: € 150,00
    Art Work, Retusche: € 280,00
    Fotomontagen: € 250,00
    3.9. Stundensätze Promotoren: pro Stunde Supervisor: € 50,00, Sampler/in: € 29,00, Teamleiter/in: € 35,00 Fahrzeuge: pro km € 0,90, Promotor/in € 29,00, LKW pro km € 1,20
    3.10. Auf Media-Schaltkosten und alle Fremdleistungen werden zusätzlich15% Agenturhonorar vom Netto-Betrag verrechnet.
    3.11. Agenturprovisionen werden gesondert verhandelt
  4. Präsentationen
    4.1. Für die Durchführung von Präsentationen steht UE ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von UE für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
    4.2. Erhält UE nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Rechte an Werken bzw. Leistungen von UE bzw. deren Mitarbeitern, insbesondere an den Präsentationsunterlagen und deren Inhalt bei UE. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich UE zurückzustellen.
    4.3. Führt eine Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
    4.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der von UE vorgeschlagenen Weise verwertet, so ist UE berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
    4.5. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von UE nicht zulässig.
  5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
    5.1. UE und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
    5.2. Nur der Auftraggeber selbst kann UE schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
  6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
    6.1. Alle Rechte an Werken bzw. Leistungen von UE bzw. deren Mitarbeitern einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Konzepte, Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Negative, Dias), auch einzelne Teile davon, sowie das Eigentum an deren körperlicher Ausfertigung bleiben bei UE und können von UE jederzeit – insbesondere bei Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. des Agenturvertrages – zurückverlangt werden.
    6.2. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten oder Bewilligungen. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
    6.3. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur die Bewilligung der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Bei Vereinbarungen, die einem Agenturvertrag zugrunde liegen darf der Auftraggeber die Leistungen von UE nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
    6.4. Änderungen an Leistungen von UE durch den Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von UE und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    6.5. Für die Nutzung von Leistungen oder Werken von UE oder dessen Mitarbeitern, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die schriftliche Zustimmung von UE erforderlich. Dafür steht UE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Auftraggeber an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
    6.6. Für die Nutzung von Leistungen von UE bzw. von Werbemitteln, für die UE konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die schriftliche Zustimmung von UE notwendig. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. Dafür steht UE im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
    6.7. Sämtliche Dokumentationen, der UE einschließlich jener aus Präsentationen ebenso wie die einzelnen Entwurfsoriginale, Design, Applikationen, etc. sind geistiges und tatsächliches Eigentum von UE als Urheber. Vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich geäußerte Anregungen, Wünsche, etc. begründen kein Miturheberrecht an den Leistungen des Urhebers.
    6.8. Das gesetzliche Urheberrecht des entsprechenden Mitarbeiters von UE an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
    6.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von UE nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
    6.10. Die dem Auftraggeber eingeräumten Werknutzungsbewilligungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von UE an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Pflichten aus dem mit UE geschlossenen Vertrag auf den Dritten zu überbinden. Der Auftraggeber haftet jedenfalls solidarisch mit dem Dritten für die Erfüllung der aus dem mit UE geschlossenen Vertrag entspringenden Pflichten des Auftraggebers. Bei weiterer, darüberhinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit UE zu halten.
    6.11. Der Auftraggeber ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
    6.12. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von UE geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind nicht zulässig.
    6.13. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum von UE und sind nach Vertragsbeendigung an UE zurückzugeben. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer und den damit verbundenen Kosten).
    6.14. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von Mitarbeitern von UE, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die Übertragung der Nutzungsbewilligungen.
    6.15. Stellt UE eine Website für den Auftraggeber online, so erteilt UE bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars lediglich die vorläufige, jederzeit widerrufbare, Nutzungsbewilligung. Der Auftraggeber bevollmächtigt UE, bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars, die Website auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers offline zu schalten oder offline schalten zu lassen. Als Nachweis der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars gelten auch gegenüber Dritten ausschließlich UE ausgestellte Bestätigungen.
    6.16. Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsbewilligungen nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1. UE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von UE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt nicht veräußert werden. Werden die Waren trotz dieses Verbots weiterveräußert, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihm gegen den Erwerber zustehenden Forderungen an UE zahlungshalber ab. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind UE unverzüglich mitzuteilen.
  8. Beauftragung Dritter
    UE ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter (z.B. Fotografen, Programmierer, Grafiker, Technikfirmen, Caterer, Künstler, Druckereien, etc.) zu bedienen. UE verpflichtet sich, Dritte sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, haftet jedoch nicht für die Erfüllung oder Schlechterfüllung dieser Leistungen. Fremdrechnungen Dritter können dem Kunden aus organisatorischen Gründen nur dann bei den Endabrechnungen vorgelegt werden, wenn dies bereits im Rahmen der Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird. Es ist UE gestattet, allfällige Vorteile, die aus der langfristigen oder intensiven Zusammenarbeit mit ihren Lieferanten (Dritten) entstehen, wie z.B. Rabatte oder Boni, einzubehalten und demgemäß nicht verpflichtet, diese an den Kunden weiter zu geben.
  9. Kennzeichnung
    9.1. UE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf UE und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
    9.2. UE ist weiters berechtigt Exemplare, Beispiele und/oder Dokumentationen der von ihr gelieferten Dienstleistungen im Rahmen der Eigenwerbung (Homepage, Newsletter, PR, und ähnliche) zu nutzen und auf allen Leistungen, in welcher Form auch immer diese erbracht werden, unentgeltlich auf UE hinzuweisen und im Falle von Online-Produktionen auf ihre Seite zu verlinken.
    9.3. UE ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
  10. Genehmigung
    10.1. Alle Leistungen von UE sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei UE maßgeblich.
    10.2. Der Auftraggeber wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen von UE überprüfen lassen. UE veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers; die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  11. Termine
    11.1. UE ist bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er UE eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an UE. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von UE.
    11.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von UE – entbinden UE jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
  12. Zahlung
    12.1. Alle Preise sind in EUR angegeben und verstehen sich als Netto-Preise, d.h. exklusive der jeweils zur Anwendung kommenden Steuern.
    12.2. Die Rechnungen von UE sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung ist UE berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu berechnen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von UE.
    12.3. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
    12.4. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen. Die Annahme eines Neuauftrages von UE erfolgt erst, wenn eventuelle Außenstände vollständig beglichen wurden.
    12.5. Etwaige Wechselkursrisiken trägt der Auftraggeber.
    12.6. Alle anfallenden AKM, GEMA etc. Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Nachbelastungen kann UE als Forderungen geltend machen auch wenn das Projekt schon abgerechnet ist.
  13. Gewährleistung und Schadenersatz
    13.1. UE gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der an sie übertragenen Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
    13.2. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch UE schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch UE zu. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.
    13.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
    13.4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von UE beruhen.
    13.5. Sollten Aufträge trotz schriftlicher Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – storniert werden, gebührt UE eine Vergütung der bis dahin geleisteten Zahlungen an Dritte bzw. aufgrund dieses Stornos, noch zu leistende Zahlungen an Dritte zuzüglich eines Agenturhonorar laut Tagessätze des Punkt 3.7.
  14. Haftung
    14.1. UE wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.
    14.2. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von UE vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist aber der Auftraggeber selbst verantwortlich. Er wird eine von UE vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Maßnahme verbundenes Risiko selbst zu tragen.
    14.3. Jegliche Haftung von UE für Ansprüche, die auf Grund einer Maßnahme gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn UE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet UE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnlicher Ansprüche.
    14.4. UE versichert, dass die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen zur Durchführung von Veranstaltungen, Promotion Aktionen, etc. (einschließlich der erforderlichen Steuer- und Gebührenabgaben, AKM, …) eingehalten werden. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
  15. Höhere Gewalt
    15.1. Wenn die von UE geschuldeten Leistungen durch höhere Gewalt – hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich staatliche Beschränkungen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Feuer, Naturereignisse und dergleichen – gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder verzögert werden, trifft UE keine Haftung.
    15.2. UE ist in einem solchen Fall berechtigt mit dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  16. Anzuwendendes Recht
    16.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und UE und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    17.1. Erfüllungsort ist Wien, der Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.
    17.2. UE ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
  18. Abwerbeverbot
    18.1. Während eines laufenden Vertrages (außer zum Zweck der Durchführung des Vertrages) und für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung eines Vertrages zwischen UE und dem Auftraggeber ist es dem Auftraggeber verboten, im Geschäftszweig von UE direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar Mitarbeiter, Subunternehmer, Freelancer, Lieferanten und dgl. von UE zu beschäftigen, ihnen Aufträge zu erteilen oder mit ihnen sonst wie zusammenzuarbeiten. Im Verdachtsfall gilt die Vermutung, dass vom Auftraggeber Mitarbeiter, Subunternehmer, Freelancer, Lieferanten und dgl. im Geschäftszweig von UE eingesetzt werden, sodass sich der Auftraggeber frei zu beweisen hat. Im Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung wird eine Konventionalstrafe von € 20.000 pro Verstoß vereinbart, wobei bereits Vorbereitungshandlungen zum Versuch und der Versuch selbst Mitarbeiter, Subunternehmer, Freelancer, Lieferanten und dgl. von UE zur Zusammenarbeit zu bewegen die Konventionalstrafe auslöst. Ein über die Konventionalstrafe hinausgehender Schaden bleibt unberührt.
  19. Sonstiges
    19.1. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt eine (auch nicht sicher elektronisch signierte) E-Mail. Zum Einverständnis: der Auftraggeber nimmt schon bei Auftragserteilung die oben angeführten AGBs (in Anlehnung an die Richtlinien der Österreichischen PR- und Werbeagenturen) als verbindliche Richtlinie und Grundlage.
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